ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mario Hofmann – Lasting Career (Dienstleistungsvertrag)

Mario Hofmann, Karlbauernweg 7, 5020 Salzburg, Österreich, +43 699 1 97 60 85 0, office@lasting-career.com , Steuernummer: 070/8411

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma Mario Hofmann - Lasting Career – nachstehend Lasting Career genannt mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber genannt.

1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die von Lasting Career vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen Widerspruch erhebt. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

2. Auftragsgegenstand

2.1 Lasting Career ist beauftragt, inländische und ausländische Arbeitnehmer an Auftraggeber aus dem Bereich Gastronomie, Hotellerie und Schifffahrt zu vermitteln. Ziel der Vermittlung ist die Entstehung von Arbeitsverhältnissen mit unselbständiger Arbeit. Gegenstand ist nicht der Abschluss eines Dienstvertrages von Seiten des Auftraggebers, sondern nur die Vermittlung.

2.2 Es steht Lasting Career frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

3. Zustandekommen des Vertrages (Auftragserteilung)

3.1 Ein Vertrag mit Lasting Career kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots auf dem Postweg, per Fax per E-Mail oder einer mündlichen Auftragsbestätigung zustande.

3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung lautet wie folgt:

Der Auftraggeber erstellt zur zweckmäßigen Vermittlungstätigkeit ein möglichst genaues Anforderungsprofil des / der gewünschten Mitarbeiters / Mitarbeiterin, beschreibt den Arbeitsplatz und erteilt sämtliche Informationen, die für eine zielführende Vermittlung erforderlich sind.

Insbesondere wird vereinbart:

Der Auftraggeber sowie der Bewerber erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Lasting Career zur Weitergabe sämtlicher bekanntgegebener Daten zum Zweck der Vermittlung berechtigt ist. Der Auftraggeber erteilt der Firma Lasting Career ausdrücklich die Befugnis, sämtliche über sein Unternehmen bekanntgegebenen personenbezogenen und sonstige Daten sowie alle erteilten Informationen EDV-unterstützt zu verarbeiten und, soweit gesetzliche Regelungen dies vorsehen, an Dritte, insbesondere Behörden und sonstige Institutionen, weiterzugeben.

4. Vertragsdauer und Vermittlungsgebühr

4.1 Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.

4.2 Eine Kündigung vor Beginn des Vertrages ist nicht vorgesehen. Sie ist nur möglich, wenn Lasting Career seine vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommen wird.

4.3 Die Vermittlungsgebühr errechnet sich wie folgt: Bei Jahresstellen bzw. unbefristeten Stellen wird eine Vermittlungsgebühr von 17% des Brutto- Jahresgehalt fällig, bei befristeten Saisonstellen 75% des Brutto-Monatsgehaltes jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.4 Vierzehn Tage nach Einstellung erfolgt die Rechnungslegung.

4.5 Die Gebühr für die Vermittlung wird auch dann fällig, wenn das Dienstverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Auftraggeber innerhalb der Probezeit beendet wird und der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingestellt wird.

4.5.1 Wird ein von Lasting Career vorgeschlagener Bewerber innerhalb von 12 Monaten angestellt, ist die Vermittlungsgebühr in voller Höhe fällig.

4.5.2 Sollte sich ein Bewerber direkt beim Auftraggeber melden, so ist das umgehend an Lasting Career weiterzuleiten. Wird dies unterlassen und die Stelle besetzt, so gilt der Auftrag als erfüllt und die vereinbarte Vermittlungsgebühr wird in Rechnung gestellt.

4.6 Die von Lasting Career angegebene Probezeit entspricht nicht der im Arbeitsvertrag festgelegten arbeitsrechtlichen oder gesetzlichen Probezeit, sondern versteht sich als Grundlage der Vermittlungsarbeit von Lasting Career und beträgt bei Jahresstellen 3 Monate und für befristete Saisonstellen 1 Monat.

4.7 Die Weitergabe von Bewerbern an Dritte ist untersagt.

4.8 Sämtliche Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Lasting Career ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % – über dem Referenzzinssatz der Oesterreichischen Nationalbank – zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.9 Sämtliche Leistungen von Lasting Career verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

5. Leistungsumfang

5.1 Die von Lasting Career zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

5.2 Lasting Career wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen.

5.3 Ist Lasting Career die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat Lasting Career den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

6. Verschwiegenheitspflicht

Soweit eine der Vertragsparteien im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsbeziehungen Kenntnis von vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei bzw. der jeweils eingeschalteten Erfüllungsgehilfen (insbesondere technische Informationen sowie Informationen über geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten) erlangt, ist diese zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Vertragserfüllung weiter.

7. Haftung & Gewährleistung

7.1 Lasting Career haftet nicht für Schäden oder Umstände, die der Vermittelte in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht hat. Es wird keine Gewährleistung für die Arbeitsqualität, Arbeitsweise und Belastbarkeit des Vermittelten oder dessen persönliche Zuverlässigkeit übernommen. Sollte sich die Vermittelte Person einer Eignungsprüfung, eines Tests oder einer Einstufungsprüfung unterziehen so haftet Lasting Career nicht für die daraus resultierenden Ergebnisse, die dem Auftraggeber übermittelt wurden.

7.2 Die von Lasting Career übermittelten Daten und Informationen dürfen aus Datenschutzgründen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber darf die von Lasting Career übermittelten Daten ausschließlich zur Begründung eines Dienstverhältnisses verwenden. Gibt es keinen Bedarf mehr an diesen Daten, ist der Auftraggeber verpflichtet diese zu löschen. Jede sonstige Verarbeitung und Weitergabe der von Lasting Career bekanntgegebenen Daten ist untersagt. Der Auftraggeber haftet für die Verletzung der angeführten Bestimmungen.

8. Beendigung

8.1 Sollte die Leistung aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, so ist Lasting Career berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8.2 Beide Vertragsparteien haben das Recht den Vertrag aus einem wichtigen Grund jederzeit ohne Einhaltung einer besonderen Frist zu kündigen. Diese außerordentliche Kündigung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief. Als wichtigen Grund sehen die Parteien insbesondere Zahlungsunfähigkeit .

8.3 Beruht die Vertragsbeendigung auf Gründen, die Lasting Career nicht zu vertreten hat, gebührt Lasting Career das volle Entgelt. In allen anderen Fällen hat ihm der Auftraggeber ein aliquotes Entgelt zu leisten.

9. Gerichtsstand

9.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

9.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.

9.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist: ausschließlich der Sitz des Dienstleisters: Landesgericht Salzburg

10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

10.2 Eine Änderung des Vertragspunktes 8 bedarf ebenfalls der Schriftform.

10.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.